Begriffsbestimmungen

Definition der wichtigen Begriffe im Abwasserbereich.

Abwasser

Abwasser im Sinn des § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verunreinigt ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser.

Abwasserbeseitigung

Im Sinn des § 54 (2) Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Es wird in zentrale Abwasseranlagen und dezentrale Abwasseranlagen unterschieden (§ 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung).

Dabei liegen die öffentlichen leitungsgebundenen Abwasseranlagen im öffentlichen Verkehrsraum. Die privaten Entwässerungsanlagen befinden sich auf dem Grundstück.

Abwasserbeseitigungspflicht

Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallendes Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.

Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Sachsen – Anhalt (GKG LSA) zu einem Zweckverband zusammenschließen und diesem die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen. gem. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 78 Wassergesetz (WG) LSA. Dieses trifft für den AZV Merseburg zu.

Nach § 79b WG LSA ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

Anschluss – und Benutzungszwang

Ist die in einer Satzung (§ 7 Abwasserbeseitigungssatzung) festgelegte Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke an die betriebsfertig bereitgestellte zentrale öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dafür Sorge zu tragen, dass all das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser dieser Anlage zugeführt wird.

Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung zum Anschluss – und Benutzungszwang ist § 8 des Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA).

Ausschluss vom Anschluss – und Benutzungszwang

Ist die Benennung aller Grundstücke in einer Satzung (Ausschlusssatzung), die entsprechend der bestätigten Abwasserbeseitigungskonzeption von der Anschlusspflicht an die zentrale öffentliche Abwasseranlage in den nächsten 10 Jahren befreit sind.

Die von dieser Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümer werden von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises „Saalekreis“ schriftlich aufgefordert ihre bisherigen grundstückseigenen Kleinkläranlagen den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Wassergesetz LSA bis zum 31.12.2009 anzupassen.

Beiträge

Sind die öffentlich – rechtliche Abgabe, die der Zweckverband zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung seiner öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen erhebt, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.

Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft ausgehend von der Grundstücksfläche an die Anzahl der Vollgeschosse an. Die Berechnung des Beitrages erfolgt im Allgemeinen über die Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x Prozentsatz für die Anzahl der Vollgeschosse x Beitragssatz.

Gebühr

Ist das besondere Entgelt für eine Leistung des Zweckverbandes im Bereich der Abwasserbeseitigung, hier für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Grundsätzlich wird in Grundgebühren für Vorhaltekosten (verbrauchsunabhängige Gebühren) und Benutzungsgebühren (verbrauchsabhängige Gebühren) unterschieden. Die einzelnen Gebührensätze für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlagen sind in der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung geregelt bzw.
festgeschrieben.

Grundstücksanschluss

Ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und umfasst die leitungsmäßige Verbindung zwischen dem öffentlichen Kanal und dem zu entwässernden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze(siehe § 10 Abs.1 Abwasserbeseitigungssatzung) bzw. dem Revisionsschacht/ Vakuumübergabeschacht, der sich unmittelbar (ca. 1,5 m) hinter der  Grundstücksgrenze auf dem privaten Grundstück befindet (siehe § 4 Abs. 6 Abwasserbeseitigungssatzung).

Grundstücksentwässerungsanlage

Ist die leitungsmäßige Verbindung zwischen der öffentlichen Abwasseranlage beginnend an der Grundstücksgrenze bzw. Revisions- /Vakuumschacht auf dem privaten Grundstück zu den Gebäude(n). Sie umfasst alle Entwässerungseinrichtungen auf dem privaten Grundstück (innerhalb und außerhalb von Gebäuden). Durch die Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt die Sammlung, Fortleitung und Behandlung von Abwasser ab dem Entstehungsort bis zur öffentlichen Abwasseranlage oder wenn keine öffentlicher Abwasseranschluss vorhanden ist, bis zur privaten Sammelgrube (abflusslos) oder Behandlungsanlage (Kleinkläranlage).

Abflusslose Sammelgrube

Ist ein dichter Sammelbehälter zur Sammlung sämtliches häusliches Abwassers für Grundstücke ohne Kanalanschluss. Die Leerung der abflusslosen Sammelgrube ist durch den Grundstückseigentümer nur über den Abwasserzweckverband bzw. durch dessen beauftragte Firma zuzulassen. Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalabwassers aus den abflusslosen Sammelgruben richten sich nach dem Bedarf. Die Termine sind durch den Grundstückseigentümer mit dem Zweckverband bzw. dessen beauftragter Firma abzustimmen. Die Gebühr (Benutzung - und Grundgebühr) für die Leerung und Abfuhr des Fäkalabwasser sowie der Vorhalteleistung der dezentralen Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes ergibt sich aus §§ 4 II. Ziff. 1, 4 III Tabelle 2 Gebührensatzung.

Kleinkläranlage (KKA) mit Einleitung in ein Gewässer

Ist eine kleine private Abwasserbehandlungsanlage in welcher häusliches Schmutzwasser gereinigt wird. Das gereinigte Abwasser wird direkt in das Gewässer eingeleitet. Als Gewässer(auch Vorfluter genannt) in diesem Sinne, können Flüsse, Bachläufe, Gräben, Teiche und Seen sowie auch das Grundwasser bezeichnet werden. Die Betreibung einer solchen Anlage ist zeitlich durch eine Wasserrechtliche Erlaubnis, welche durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises für den Eigentümer auf schriftlichen Antrag ausgestellt wird, befristet.

Für die Einleitung des Überlaufwassers aus solchen Kleinkläranlagen, wenn diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, hat der Zweckverband jährlich eine Abwasserabgabe an das Land Sachsen – Anhalt zu entrichten. Diese Abwasserabgabe kann der Zweckverband mittels Satzung auf die Verursacher direkt abwälzen.

Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms aus der KKA hat jährlich zumindest einmal zu erfolgen und die Termine richten sich nach dem vom Zweckverband erarbeiteten Tourenplan.

Für die Fäkalschlammentsorgung muss der Grundstückseigentümer neben der Benutzungsgebühr für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms aus der privaten KKA auch Grundgebühren (§§ 4 II Ziff. 2, 4 III Tabelle 2 Gebührensatzung) für die jederzeitige Vorhaltung, der für die Beseitigung notwendigen Anlagen des Zweckverbandes begleichen.

Kleinkläranlage (KKA) mit Überlauf in einen öffentlichen Kanal

Ist eine Anlage, welche durch den Überlauf mit der im öffentlichen Raum(Straße, Fußweg) liegenden Kanalisation (oft auch Bürgermeisterkanal genannt) verbunden ist. Durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes, ist diese Abwasserbeseitigungsart der Anlage zur zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich des in mechanisch wirkenden Vorkläreinrichtungen und Grundstücks/Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers, zugeordnet. Die Termine für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms richten sich auch nach dem o. b. Tourenplan. Die Gebühr für die Inanspruchnahme dieser zentralen öffentlichen Abwasseranlage in Gestalt von Benutzungs – und Grundgebühren ergibt sich aus §§ 4 I Ziff.2, III Tabelle 1 Gebührensatzung.

Zentrale Schmutzwasserbeseitigung mit direkter Einleitung

Alle Abwässer werden vom Grundstück direkt in die zentrale öffentliche Kanalisation geleitet, die die Abwässer zur Aufbereitung in die Abwasserreinigungsanlage transportiert. Bei dieser Abwasserbeseitigungsart gilt das Grundstück abwasserseitig als voll erschlossen. Für die Inanspruchnahme dieser Anlage haben die Grundstückseigentümer Gebühren in Gestalt von Benutzungsgebühren und Grundgebühren zu entrichten (§§ 4 I Ziff. 1, III Tabelle 1 Gebührensatzung).

Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

Hier gelangt das Niederschlagswasser von bebauten und /oder befestigten Flächen eines an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks in die zentrale öffentliche Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich des in mechanisch wirkenden Vorkläreinrichtungen und Grundstücks/Kleinkläranlagen gereinigten Schmutzwassers. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung werden Gebühren von den Grundstücken erhoben, die an diese Abwasseranlage angeschlossen sind und in diese entwässern.

Maßstab für die Gebührenbemessung ist die bebaute und / oder befestigte („versiegelte“) Fläche (m²) des Grundstücks. Bei der Bemessung der Gebühr werden durch den Abwasserzweckverband Merseburg die Abflussbeiwerte (Anlage 1 zur Gebührensatzung) berücksichtigt. Der Gebührensatz ist in § 4 I Ziff 3 Gebührensatzung geregelt. 

Ordnungswidrigkeit

Unter Ordnungswidrigkeit versteht man eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Tatbestände für eine Ordnungswidrigkeit sind den jeweiligen Satzungen aufgeführt.

Öffentlich – rechtliche Abgaben

Sind Geldleistungen, die der Bürger, hier im Wesentlichen der Grundstückseigentümer, aufgrund von Rechtsvorschriften an den Zweckverband entrichten muss. Unter öffentlich rechtliche Abgaben sind neben den Steuern im Wesentlichen Beiträge, Gebühren, Zinsen, Säumniszuschläge und Sonderabgaben zu zählen. Die Abwälzung der Abwasserabgabe vom Zweckverband auf die Bürger ist eine solche Sonderabgabe. 

Amtsblatt des AZV Merseburg

Ist weitestgehend das Gesetzblatt auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung im Territorium des Zweckverbandes, welches allein den Wortlaut der erlassenen Satzungen, außer zur Verbandssatzung, wiedergibt. Die Verbandssatzungen werden nach Bestätigung der Kommunalaufsicht des Landkreises „Saalekreis“ im Amtsblatt des Landkreises „Saalekreis“ veröffentlicht und wiedergegeben. Die Amtsblätter des AZV Merseburg sind in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes und den Gemeindeverwaltungen der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes erhältlich. 

Satzung

Ist im öffentlichen Recht die Rechtsnorm, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft (insbesondere Gemeinden, Zweckverbände) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Rechtswirksam erlassen wird. Satzungen des Abwasserzweckverbandes Merseburg werden im Amtsblatt des Zweckverbandes bekannt gemacht. Die Satzungen des Abwasserzweckverbandes Merseburg können aus dem Internet unter www.azv-merseburg.de entnommen werden. 

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen)

Werden erhoben als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten dazu Anlass gegeben haben. Verwaltungskosten können auch für einen Widerspruchsbescheid erhoben werden, wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird (§ 4 Abs. 3a KAG LSA)